Allgemeine Geschäftsbedingungen für die gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung

1.
Geltungsbereich
1.1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen EMS Personalmanagement und Beratung gemeinnützige GmbH im Rahmender gemeinnützigen Arbeitskräfte-überlassung mit ihren KundInnen (Beschäftiger) und sind integraler Bestandteil der Überlassungsvereinbarungen.
1.2.
Diese AGB und sonstige Bestimmungen der Überlassungsvereinbarung gelten auch dann fort, wenn EMS über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte
zur Verfügung stellt oder wenn die Überlassung aus welchen Gründen auch immer ohne
schriftlichen Überlassungsvertrag erfolgen sollte.
1.3.
EMS erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abzuschließen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen.
1.4.
In den Überlassungsverträgen getroffene Regelungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den
Bestimmungen dieser AGB in Wiederspruch stehen; im Übrigen werden die Überlassungsverträge durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.5.
Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung des Überlassungsvertrages, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. EMS stellt dem Beschäftiger die AGB jederzeit zur Verfügung. Darüber hinaus können die AGB jederzeit im Internet unter www.ems-personal.at abgerufen und ausgedruckt werden.
2.
Vertragsabschluss
2.1.
Grundlage des Überlassungsverhältnisses ist der Abschluss eines Überlassungsvertrags zwischen EMS und der/dem BeschäftigerIn.
2.2.
Der Vertrag kommt durch rechtsgültige Unterfertigung durch den Beschäftiger und EMS zustande. Sollte, aus welchen Gründen auch immer kein Überlassungsvertrag bestehen, beginnt das Überlassungsverhältnis jedenfalls mit der Aufnahme der von EMS überlassenen Arbeitskraft bei der/dem BeschäftigerIn.
2.3.
Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Tätigkeitsbereich der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus dem von beiden Vertragsteilen unterfertigten Überlassungsvertrag.
3.
Leistungsumfang
3.1.
EMS beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und des Überlassungsvertrages unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3.2.
Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. EMS schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den überlassenen Arbeitskräften um vormals arbeitsmarktferne Personen handelt. EMS verfolgt mit der Überlassung das Ziel, diesen Personen den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern. EMS wird die eingesetzten Arbeitskräfte während der Überlassungszeit in Absprache mit dem Beschäftiger in geeigneter Weise persönlich betreuen, um optimale Arbeitsresultate und Ergebnisse zu ermöglichen.
3.4.
EMS ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Überlassungsvertrag angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen.
4.
Überlassungsentgelt
4.1.
Das Überlassungsentgelt wird im Überlassungsvertrag vereinbart. Das Überlassungsentgelt entspricht dem Lohn/Gehalt (inklusive Lohnnebenkosten und anteiliger Sonderzahlungen) in der für die auszuübende Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb üblichen Höhe, mindestens jedoch dem Lohn/Gehalt, das im Kollektivvertrag von EMS für die auszuübende Tätigkeit vorgesehen ist.
4.2.
Das Überlassungsentgelt wird von EMS auf Basis des vom Beschäftiger bekannt gegebenen geltenden Kollektivvertrags berechnet. In Ermangelung eines solchen wird der Berechnung das vom Beschäftiger bekannt gegebene betriebsübliche Gehalt zugrunde gelegt. Als Untergrenze gelten die im Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen (BABE-KV) geregelten Entlohnungen. Er gibt sich nach der Auftragserteilung aufgrund der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Entlohnungsbestimmungen eine Erhöhung der Löhne/Gehälter für die überlassenen Arbeitskräfte, ist EMS berechtigt, das Überlassungsentgelt im selben Ausmaß zu erhöhen.
4.3.
Das im Überlassungsvertrag angeführte Überlassungsentgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.4.
Das Überlassungsentgelt wird monatlich abgerechnet, ist mit Rechnungslegung sofort fällig und binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto der EMS zu überweisen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber EMS mit dem Überlassungsentgelt aufzurechnen.
4.5.
Der Beschäftiger erhält sämtliche Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege an die vom Beschäftiger bekannt gegebene E-MailAdresse. Mit Unterschrift auf dem Überlassungsvertrag bzw. der Übermittlung der E-Mail-Adresse für die Rechnungslegung, stimmt der Beschäftiger dieser Art der
Rechnungsausstellung zu und verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnungen. Der Beschäftiger hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen von Rechnungen per E-Mail an die bekannt gegebene E-Mail Adresse erfolgen können. Etwaige au
tomatisierte elektronische Antwortschreiben an EMS können nicht berücksichtigt werden
und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Beschäftiger hat eine Änderung der für die Zustellung bekanntgegebenen E-Mail-Adresse sofort schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Beschäftiger zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn eine Änderung nicht bekannt gegeben wurde. EMS haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zustellung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Beschäftiger trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. EMS behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die
zuletzt vom Beschäftiger bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.
4.6.
Die Rechnung gilt hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Überlassungs-
entgelts als genehmigt und anerkannt, sofern sie der Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Überlassungsentgelt besteht nicht.
4.7.
Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger EMS sämtliche dadurch entstandenen Kosten wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen. Weiters ist EMS berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (derzeit gem. § 456 UGB 9,2% über dem Basiszinssatz) zu verrechnen sowie die überlassenen Arbeitskräfte auf Kosten des Beschäftigers sofort abzuberufen.
4.8.
Grundlage für die Abrechnung des Überlassungsentgelts sind die vom Beschäftiger oder dessen Beauftragen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal monatlich, spätestens jedoch 3 Arbeitstage nach Ende des Abrechnungszeitraums, zu übermittelnden, von ihm unterschriebenen Stundennachweise. Werden die Stundennachweise von Seiten des Beschäftigers nicht übermittelt bzw. nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von EMS und/oder die Stundenaufzeichnungen
der Arbeitskraft Basis für die Abrechnung.
4.9.
Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von EMS verschuldet sind, bleibt der Beschäftiger zu voller Entgeltleistung verpflichtet. Weiters ist der Beschäftiger zur Zahlung der Überlassungsentgelte auch dann verpflichtet, wenn die überlassene Arbeitskraft aus welchen Gründen auch immer, rechtmäßig an der Arbeitsleistung verhindert ist.
5.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
5.1.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Bestimmungen zum ArbeitnehmerInnenschutz sowie geltende kollektivvertragliche Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Der Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzwidrige Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb und verpflichtet sich EMS diesbezüglich Schad- und klaglos zu halten.
5.2.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-,Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche
ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener
oder betriebsbedingter Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
5.3.
Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Er ist verpflichtet, die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen bzw. zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind EMS auf Verlangen vorzulegen und es sind EMS alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. EMS leistet keine Gewähr für das Vorhandensein der einschlägigen Berechtigungen und übernimmt keine Haftung für einen allfälligen widerrechtlichen Gebrauch dieser Fahrzeuge bzw. Geräte durch die überlassene Arbeitskraft.
5.4.
EMS ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, alle Vorkehrungen für einen reibungslosen Einsatz der überlassenen Arbeitskraft in seinem Betrieb zu schaffen.
5.5.
Die Einteilung der Normalarbeitszeit obliegt dem Beschäftiger unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Innerhalb des gesetzlichen/kollektivvertraglichen Rahmens kann die Arbeitskraft zu Mehr- und/oder Überstundenarbeit herangezogen werden, sofern diese zeitgerecht angeordnet wird. Mehr- bzw. Überstundenarbeit wird bei der Überlassungsentgeltberechnung entsprechend den anzuwendenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Regelungen berücksichtigt.
5.6.
Der Beschäftiger ist nur berechtigt, die überlassene Arbeitskraft entsprechend dem im Überlassungsvertrag vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einzusetzen. Eine andere Verwendung insbesondere für Tätigkeiten, für die die überlassene Arbeitskraft nicht qualifiziert ist, ist untersagt.
5.7.
Die überlassene Arbeitskraft steht zum Beschäftiger in keinem Vertragsverhältnis. Daher hat sich die überlassene Arbeitskraft in allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen an EMS zu wenden. Überlassene Arbeitskräfte der EMS sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen gegenüber den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt. Weiters sind die überlassenen Arbeitskräfte nicht befugt, Zahlungen vom Beschäftiger entgegenzunehmen.
5.8.
Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat EMS unverzüglich über solche Umstände in Kenntnis zu setzen.
6.
Beendigung der Überlassung
6.1.
Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (bei ArbeitnehmerInnen) bzw. 6 Wochen (bei Angestellten) aufgelöst werden. Bei fristwidriger Beendigung des Überlassungsvertrages steht EMS nach Einsatzende das Überlassungsentgelt bis zum regulären Ablauf der Kündigungsfristen auf Basis Normalarbeitszeit/Woche zum vereinbarten Stundensatz zu. Im ersten Monat der Überlassung kann der Vertrag von beiden Seiten taggleich
beendet werden.
6.2.
EMS ist berechtigt, die Überlassung auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– der Beschäftiger mit der Zahlung des Überlassungsentgelts im Verzug ist.
– der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt,
– über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird,
– im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet,
– die Arbeitskraft den Vertrag mit EMS beendet.
Der Beschäftiger ist EMS zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der EMS aus der vorzeitigen
Vertragsauflösung entsteht.
6.3.
Weiters wird der Überlassungsvertragdurch die Übernahme der überlassenen Arbeitskraft in ein Beschäftigungsverhältnis vom Beschäftiger mit dem Zeitpunkt der Übernahme aufgelöst. Eine Übernahme ist ausdrücklich gewünscht und nach vorheriger Absprache mit EMS und mit Einverständnis der überlassenen Arbeitskraft ohne Übernahmehonorar möglich.
6.4.
Sollten für die überlassene Arbeitskraft bei Beendigung des Überlassungsvertrages offene Urlaubsansprüche bestehen, so werden diese in Form einer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechneten fiktiven Urlaubsersatzleistung anden Beschäftiger verrechnet.
6.5.
Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchen Gründen auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort,
hat der Beschäftiger EMS sofort darüber zu informieren. EMS wird sich bemühen, so schnell wie möglich eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen.
6.6.
Sollte eine überlassene Arbeitskraft nicht zur Arbeit erscheinen, können gegenüber EMS weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. EMS ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, so schnell wie möglich Ersatzkräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Nichtbesetzung können gegen EMS keine Ansprüche geltend gemacht werden.
6.7.
Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die überlassene Arbeitskraft von EMS zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen EMS geltend machen.
7.
Haftung
7.1.
EMS trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte beim Beschäftiger oder Dritten entstandene Schäden und/oder Folgeschäden. EMS haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt auch dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
7.2.
Für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Arbeitsleistungen durch die überlassenen Arbeitskraft
haftet nicht. Ebenso haftet EMS nicht für Folge- und Vermögensschäden von durch überlassene
Arbeitskräfte verursachte Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber Dritten eingegangen ist.
7.3.
Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen EMS
ausgeschlossen.
Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er EMS gegenüber für die daraus entstehenden Nachteile.
7.4.
Der Beschäftiger haftet gegenüber EMS für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger EMS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter oder der überlassenen Arbeitskraft, die sich aus der Überlassung ergeben, schad- und klaglos zu halten.
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1.
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zu den Überlassungsverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen per E-Mail entsprechen nicht diesem
Schriftlichkeitserfordernis. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
8.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragseile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich
entspricht.
8.3.
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebene Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter. Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
8.4.
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.
Meral Erkan
Geschäftsführer
Gültig ab 01.02.2014 für alle neu abgeschlossenen und bestehenden Verträge

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